I. Name, Zweck und Sitz des Vereins
§ 1
Der Verein führt den Namen „Bürger- und Heimatverein Buchheim e.V.“
§ 2
Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Köln-Buchheim, der wie folgt begrenzt ist:
Westen: Bahnkörper des Güterbahnhofs Köln-Kalk-Nord und der Strecke Köln-Düsseldorf
Norden: Bundesbahnstrecke nach Bergisch-Gladbach
Osten: Bundesautobahn A3
Süden: Stadtautobahn
§ 3
Sitz des Vereins ist Köln-Buchheim.
§ 4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 6
Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell unabhängig.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
Zweck des Vereins ist:
die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes,
die Förderung der Denkmalpflege und Erhaltung bzw. Wiederherstellung historisch oder kulturell besonders wichtiger Baudenkmäler.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Durchführung von Veranstaltungen zur Heimatkunde,
Durchführung von Reinigungsaktionen „Sauberes Buchheim“
Aufstellen eines Weihnachtsbaumes, Aufstellen eines Maibaumes usw.
§ 7
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft
§ 8
Mitglied des Vereins können alle volljährigen, in Buchheim wohnenden oder tätigen, auch frühere und jetzt auswärts wohnende Buchheimer Bürger werden, soweit sie in Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
Personengesamtheiten, Vereine, Korporationen und Firmen können unterstützende Mitglieder werden.
Der Beitritt wird durch schriftliche Erklärung beim Vorstand vollzogen.
Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, wenn dies im Interesse des Vereins geboten erscheint. Gegen die Ablehnung kann Beschwerde beim Vorstand eingereicht werden. Sie wird von diesem und dem Beirat entschieden.
Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 9
Die Mitgliedschaft endet:
- durch den Tod des Mitgliedes
- durch schriftliche Austrittserklärung, die nur mit 3 Monatsfrist zum Jahresende zulässig ist
- durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
- durch Ausschluss, den der Vorstand beschließen kann.
Der Ausschluss erfolgt nur aus wichtigem Grund, insbesondere wegen eines, das Ansehen und die Zwecke des Vereins schädigenden Verhaltens, ferner wegen beharrlicher Verweigerung der Beitragszahlung trotz mehrfacher Mahnung. Das auszuschließende Mitglied soll vorher gehört werden. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung des durch den Beirat erweiterten Vorstandes binnen eines Monats zulässig. Der erweiterte Vorstand entscheidet endgültig. Das ausgeschlossene Mitglied verliert alle Rechte einschließlich der Rechte am Vereinsvermögen.
Eine Wiederaufnahme ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig
§ 10
Ehrenmitgliedschaft
Auf Vorschlag des Vorstandes und des Beirats können von der Mitgliederversammlung wegen besonderer Verdienste Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie sind voll stimmberechtigt.
§ 11
Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt den Satzungen des Vereins.
III. Organe des Vereins
§ 12
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der durch den Beirat erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 13
Der Vorstand besteht aus:
- und 2. Vorsitzenden
- und 2. Schriftführer
- und 2. Kassierer
Der 1. und 2. Vorsitzende und der 1. Schriftführer bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je 2 von ihnen sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar auf 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14
Zur Unterstützung des Vorstandes und der Erfüllung seiner Aufgaben wird ein Beirat durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Für seine Wahl und Amtszeit gilt das Gleiche wie für die ordentlichen Vorstandsmitglieder.
Der 1. Vorsitzende beruft den Beirat nach Bedarf zu den Vorstandssitzungen ein.
§ 15
Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte. Er beruft die Vorstandssitzungen und Versammlungen, führt in diesen den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Aufgrund der Vorstandsbeschlüsse erteilt er die Anweisung zur Auszahlung aus der Kasse.
Der Schriftführer führt in allen Sitzungen das Protokoll und hat den Schriftverkehr des Vereins zu besorgen.
Der Kassierer ist für die Erhebung der Mitgliederbeiträge zu-ständig. Er leistet auf Anweisung des Vorsitzenden die Zahlung-Nach Ablauf eines jeden Jahres erteilt er der Mitgliederversammlung Rechnung.
§ 16
Mitgliederversammlungen
Die oberste Entscheidungsstelle in Vereinsangelegenheiten ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird einmal im Jahr einberufen. In dringenden Fällen sind seitens des Vorstandes außerordentliche Hauptversammlungen anzuberaumen.
Wird eine außerordentliche Hauptversammlung seitens der Mitglieder gefordert, muß ein diesbezüglicher Antrag 4 Wochen vorher den Vorstand schriftlich mit Angabe der Gründe eingereicht werden. Der Antrag muß von der Hälfte der Mitglieder unterstützt sein.
Von der Jahreshauptversammlung werden folgende Geschäfte vollzogen:
- Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Die Entlastung des Vorstandes
- Die Neuwahl des Vorstandes und des Beirates
- Die Prüfung oder Abänderung der Satzungen
Alle Versammlungen werden vom Vorstand durch schriftliche Einladung einberufen. Zwischen Einberufung und Versammlungstermin soll mindestens eine Woche liegen, zwischen Einberufung und Jahreshauptversammlung jedoch zwei Wochen.
§ 17
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
IV. Wahlen und Abstimmungen
§ 18
Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand, den Beirat und die Kassenprüfer.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Zuruf, falls von mehr als der Hälfte der Anwesenden Widerspruch erhoben wird, durch Stimmzettel.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
V. Satzungsänderungen
§ 19
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit einer Mitgliederversammlung.
VI. Auflösung des Vereins
§ 20
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein diesbezüglicher Antrag von einem Drittel der Mitglieder vorher gestellt und durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder unterstützt wird. Wenn nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
§ 21
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die Verbindlichkeiten übersteigt, zu gleichen Teilen an die Caritas, die innere Mission und die Arbeiterwohlfahrt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben.